Vaterschaftsanerkennung
Ausführliche Informationen erteilt unsere Standesbeamtin Frau Walch, die Sie unter der Telefonnummer (0 66 82) 96 11-21, unter der Faxnummer (0 66 82) 96 11 50 oder über die E-Mail-Adresse a.walch@tann-rhoen.de erreichen
Vater eines Kindes ist nach dem BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch schon während der Schwangerschaft der Mutter möglich.
Die Vaterschaft kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar anerkannt werden. Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Vaters
- falls der Vater verheiratet ist, eine Eheurkunde oder beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister
- Geburtsurkunde des Kindes, wenn die Geburt des Kindes bereits beurkundet wurde.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
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